Friedhofsatzung - Gemeinde Mückeln

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Friedhofsatzung

Bürger > Friedhof

12.12.2016

Bekanntmachung einer Satzung
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Mückeln


Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge/Urnen
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13 a Gemischte Grabstätten
§ 14 Urnengrabstätten
§ 15 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Wahlmöglichkeit
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 27 Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 28 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
§ 30 Haftung
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Gebühren
§ 33 In-Kraft-Treten
Der Ortsgemeinderat Mückeln hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der Sitzung vom 15.03.2012 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.



1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Mückeln gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck


(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Mückeln.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Mückeln waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde Mückeln.

§ 3 Schließung und Aufhebung


(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vergleiche § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.
2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten


(1) Der Friedhof ist während des Tages bis zum Beginn der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend versagen.


§ 5 Verhalten auf dem Friedhof


(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(5) Die Anlieferung und das Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck, welche nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien bestehen, ist nicht gestattet. Solcher Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden. Nicht erlaubt sind Kunststoffe aller Art mit Ausnahmen der Vasen und Grablichter.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *


(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchstabe c dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während den Öffnungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Ausnahmen sind nur für die Bestattungsinstitute möglich. Die Schlüssel, die durch die Friedhofsverwaltung ausgegeben wurden, dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen sauberen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof Abraum nur an den dafür vorgesehenen Stellen ablagern. Gärtnerische Abfälle sind zu sortieren. Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den Steinmetzfirmen in jedem Fall mitzunehmen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischen zu lagern bzw. zu entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Bei der Grabpflege ist der § 5 Abs. 3 zu beachten.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit


(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge/Urnen


(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Es sind nur Urnen aus Weißblech oder einem leicht verrottbaren Material zulässig.

§ 9 Grabherstellung


(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die Gräber für Urnenbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit


Die Ruhezeit für Leichen und Aschen von Verstorbenen im Alter bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt für Leichen und für Aschen 30 Jahre.

§ 11 Umbettungen


(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten


(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Kindergräber)
b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
c) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten.
(2) Die Zuweisung der Grabstätten regelt die Friedhofsverwaltung.
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten


(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(5) Die Grabstätten haben folgende Maße:
Reihengräber
a) für Kinder bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres
Länge: 1,10 m Breite: 0,70 m
b) für Verstorbene ab dem fünften Lebensjahr
Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 m


§ 13 a Gemischte Grabstätten
Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 14 Abs. 3.
Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Urnengrabstätten


(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(4) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Urnenwahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 9 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung der gezahlten Nutzungsgebühr wird ausgeschlossen.
(11) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
Urnenreihengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m,

§ 15 Ehrengrabstätten


Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Wahlmöglichkeit


(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 17 und 26) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 und 25) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften


Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften


(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Liegende Grabmale (Grabplatten, Abdeckung mit Kies) sind nur zugelassen, wenn ein Drittel der Grabfläche für gärtnerische Anlagen zur Bepflanzung frei bleibt. Ganze Abdeckungen sind nicht zulässig. Urnengräber sind hiervon ausgenommen.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu fünf Jahren
1. Stehende Grabmale
Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,70 m
2. Liegende Grabmale
Länge bis 0,50 m, Breite bis 0,50 m.
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über fünf Jahre
1. Stehende Grabmale
Höhe bis 1,05 m, Breite bis 0,80 m
2. Liegende Grabmale
Länge bis 0,60 m, Breite bis 0,60 m.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten
1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,70 m
2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m.

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften


(1) Die Ortsgemeinde hält Rasengrabfelder für Erd- und Urnenbestattungen vor. Die versiegelten Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind nur liegend und aus Naturstein (Basalt) und in vertiefter Schrift zulässig. Das liegende Grabmal darf nicht einbetoniert werden und hat mit der Oberkante der Grasnarbe abzuschließen.
(2) Die Grabfelder werden für Erdbestattungen (Reihengräber) und Urnenbeisetzungen (Urnenreihengräber) ausgewiesen. Die liegenden Grabmale haben folgende Maße:
a) Reihengrabstätte: Breite 0,50 m, Länge 0,50 m
b) Urnenreihengrabstätte: Breite 0,50 m, Länge 0,50 m.

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen


(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale


Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale


(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13/§ 14) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Mückeln ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 Entfernen von Grabmalen


(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten


§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten


(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Unzulässig ist es, die Grabstätten mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern mit einer Wuchshöhe über 1,50 m zu bepflanzen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(2) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften


(1) Die Grabfelder (Erd- und Urnenrasengräber) werden als ebenerdige Rasenfläche angelegt. Bäume und Sträucher sind nicht zugelassen. Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten auf den Grabplatten erlaubt.
(2) Die Herrichtung und Instandhaltung der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist ausschließlich Sache der Ortsgemeinde Mückeln.

§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften


Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 ist zu beachten).

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten


(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder einebnen lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle


(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (zum Beispiel Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte


(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften, mit der Maßgabe, dass nur noch eine einmalige Verlängerung möglich ist.
(2) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 Haftung


Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5, Satz 1 verstößt,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
g) als Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
j) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
k) Grabstätten entgegen §§ 24 und 25 bepflanzt,
l) Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
m) die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBL I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.


§ 32 Gebühren


Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.12.1998 und die 1. Änderungssatzung vom 26.11.2004 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Mückeln, den 15.03.2012
Ortsgemeinde Mückeln
gez. Erwin Steffes, Ortsbürgermeister (L.S.)




Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.




Überarbeitet:  2016






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