Benutzungsordnung - Gemeinde Mückeln

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Benutzungsordnung

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Bekanntmachung Benutzungsordnung für das Bürgerhaus in Mückeln - vom 16. Mai 2013


§ 1
Gegenstand
Gegenstand dieser Benutzungsordnung ist das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Mückeln mit seinen Nebenanlagen und Einrichtungsgegenständen.

§ 2
Mieter des Bürgerhauses
Mieter des Bürgerhauses können grundsätzlich alle Einwohner, Vereine, Verbände, sonstige Vereinigungen und Einrichtungen, z. B. anerkannte Selbsthilfegruppen die ihren Wohnsitz oder Sitz in Mückeln haben, sowie auswärtige Personen, Vereine, Gruppen und juristische Personen sein.
Bei der Erhebung der Gebührensätze bei privaten Feiern ist nicht die mietende Person, sondern der Wohnsitz der Person, die die Feier veranstaltet oder hierzu einlädt, entscheidend. Für Personen die nicht Einwohner der Ortsgemeinde Mückeln sind, oder nicht ortsansässige Vereine und bei gewerblicher Nutzung gilt das Gleiche.

§ 3
Mietvertrag
Die Gestattung, das Bürgerhaus oder Teile desselben zu benutzen, geschieht ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher Mietverträge, die mit dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Mückeln abzuschließen sind. Insbesondere behält sich die Ortsgemeinde Mückeln vor, den Abschluss des Mietvertrages in denjenigen Fällen abzulehnen, in denen der oder die Mietbewerber nicht die Gewähr bieten, mit der beabsichtigten Veranstaltung weder verfassungswidrige Ziele zu verfolgen noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören.

§ 4
Rücktritt vom Vertrag
Ergibt sich nach Abschluss des Mietvertrages, dass die Veranstaltung aus einem in die Risikosphäre des Mieters oder der Mieter fallenden Grund nicht stattfinden kann, hat der bzw. haben  die Mieter dennoch den vereinbarten Mietzins in Höhe 50 % der anfallenden Benutzungsgebühren an die Ortsgemeinde Mückeln zu zahlen, wenn durch die Absage ein Schaden für die Ortsgemeinde Mückeln (z. B. einem anderen Mieter wurde abgesagt) entsteht. Ergibt sich nach Abschluss des Mietvertrages der dringende Verdacht, dass die von dem Mieter oder den Mietern beabsichtigte Veranstaltung verfassungswidrige Ziele verfolgt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden droht, kann die Ortsgemeinde Mückeln nach pflichtgemäßer Abwägung und unter Mitteilung ihrer Gründe vom Vertrag zurücktreten.

§ 5
Reihenfolge der Vermietung
Liegen mehrere Anträge auf Benutzung des Bürgerhauses für den gleichen Termin vor, erfolgt die Vermietung an den- oder diejenigen, der/die zuerst einen schriftlichen Mietantrag gestellt hat/haben. Bürger aus Mückeln haben Vorrang vor auswärtigen Nutzern solange noch kein schriftlicher Mietvertrag mit einem auswärtigen Mieter abgeschlossen wurde! Bewerbern, deren Antrag nicht entsprochen wird, ist unverzüglich eine schriftliche Absage zu erteilen.

§ 6
Weiter-/Untervermietung
Eine Weiter-/Untervermietung der überlassenen Räume durch den/die Mieter ist nicht zulässig.

§ 7
Haftung
Die Ortsgemeinde Mückeln überlässt den Mietern das Bürgerhaus und dessen Einrichtungen und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Die Mieter sind verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege, Parkplätze und den Festplatz jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch ihre Beauftragten zu prüfen; sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Die Mieter übernehmen die der Ortsgemeinde Mückeln als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht. Die Mieter stellen die Ortsgemeinde Mückeln von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Ortsgemeinde Mückeln vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht worden ist. Die Mieter verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde Mückeln, soweit der Schaden nicht von der Ortsgemeinde Mückeln vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichten die Mieter auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde Mückeln und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Ortsgemeinde Mückeln vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die vorstehend aufgeführten Haftungsbeschränkungen auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Ortsgemeinde Mückeln oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten oder Beauftragten beruhen. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Ortsgemeinde Mückeln als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 des Bürgerlichen Gesetzbuches -" BGB -" unberührt. Die Mieter, im Falle nicht eingetragener Vereine deren unterzeichnende Organe, haften für alle Schäden, die der Ortsgemeinde Mückeln an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Schäden sind innerhalb von 14 Tagen vom Mieter bzw. Nutzer auf seine Kosten zu beheben. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist die Ortsgemeinde Mückeln berechtigt, die Schäden auf Kosten des Mieters bzw. Nutzers beseitigen zu lassen.

§ 8
Anzeigepflicht
Beschädigungen und Verluste, die durch die Veranstaltung entstanden sind, sind unverzüglich und unaufgefordert dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Mückeln zu melden.

§ 9
Verantwortlichkeit für den Ablauf der Veranstaltungen
Die Mieter tragen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltungen. Sie haben, soweit erforderlich, einen Unfall- und Hilfsdienst einzurichten. Die Räume des Bürgerhauses sind nicht konzessioniert. Bei Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt hat der Veranstalter die erforderliche Gestattung nach dem Gaststättengesetz bei der Verbandsgemeinde Daun -" Ordnungsamt -" einzuholen.

§ 10
Benutzungsgebühren
Für die Benutzung des Bürgerhauses mit seinen Einrichtungen werden Benutzungsgebühren in der festgelegten Höhe der Gebührenordnung für das Bürgerhaus erhoben. Die Benutzungsgebühr ist spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt an die Verbandsgemeindekasse Daun zu entrichten. Wird festgestellt, dass die aufgeführten Bedingungen im Rahmen einer Veranstaltung nicht eingehalten werden, ist die entsprechende Benutzungsgebühr nach Abs. 1 in voller Höhe zu entrichten.

§ 11
Kaution
Der Mieter verpflichtet sich, mit der Zahlung der vereinbarten Benutzungsgebühr eine Kaution in Höhe von  100 EURO in bar zu hinterlegen, die in erforderlicher Höhe verfällt, wenn bei der Abnahme durch den Hausmeister nach Benutzung Inventargegenstände fehlen, die Mietsache beschädigt oder nicht vertragsgemäß gereinigt wurde. Bei mängelfreier Abnahme zahlt der Hausmeister die hinterlegte Kaution in voller Höhe zurück.

§ 12
Benutzungsgrundsätze
Die Benutzer des Bürgerhauses verpflichten sich, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen, auf sparsamsten Elektrizitäts- und Wasserverbrauch zu achten und Räume und Geräte schonend zu behandeln. Das Befahren des Festplatzes mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Das Parken ist nur auf dem befestigten Parkplatz gestattet. An den Wänden und an der Decke darf nichts befestigt werden. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§ 13
Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Der Mieter verpflichtet sich, bei der Benutzung des Bürgerhauses die einschlägigen Vorschriften z. B. über den Brandschutz, die Gewerbeordnung, das Jugendschutzgesetz, das Nichtraucherschutzgesetz, die Versammlungsstättenverordnung, Bestuhlungsordnung, Unfallverhütungsvorschriften und das Landes-Immissionsschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz einzuhalten. Diese Vorschriften sind in Druckform im Bürgersaal einzusehen. Dabei sind Feuerwerke immer bei den zuständigen Stellen und beim Ortsbürgermeister anzumelden! Im gesamten Haus gilt ein Rauchverbot!

§ 14
Schlüsselaushändigung
Die Schlüssel zur Benutzung des Bürgerhauses sind beim Hausmeister des Bürgerhauses Mückeln abzuholen und nach der Veranstaltung bei der Übergabe nach § 15 dieser Miet- und Benutzungsordnung wieder auszuhändigen.

§ 15
Reinigung und Übergabe nach der Veranstaltung
Das Bürgerhaus ist, soweit nichts anderes im Mietvertrag geregelt ist, am Tag nach der Veranstaltung nass gereinigt zu übergeben. Über die ordnungsgemäße Reinigung entscheidet der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Mückeln bzw. der beauftragte Hausmeister. Alternativ kann der Mieter durch Bedienstete der Ortsgemeinde reinigen lassen. Erfüllt der Mieter die Pflichten zur Reinigung nicht, ist die Ortsgemeinde Mückeln ohne weitere Mahnung berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen. Hierfür hat der Mieter an die Ortsgemeinde Mückeln als Entschädigung die anfallenden Reinigungskosten in voller Höhe zu zahlen. Die Reinigungskosten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand unter Zugrundelegung des festgesetzten Stundensatzes der Reinigungskräfte zzgl. der gesetzlichen Beträge für Steuer und Sozialversicherung und einer Pauschale für das Reinigungsmaterial erhoben. Das gilt für die Sätze 3 und 4 gleichermaßen.

§ 16
Aufstellen von Tischen und Stühlen
Tische und Stühle dürfen grundsätzlich frühestens einen Tag vor der Veranstaltung oder in zwingenden Fällen nach Absprache mit dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Mückeln im Bürgerhaus aufgestellt werden. Spätestens am Tag nach der Veranstaltung sind die Tische und Stühle wieder an dem dafür vorgesehenen Platz ordnungsgemäß zu stapeln. Der vorgeschriebene Bestuhlungsplan ist einzuhalten, die Notausgänge sind freizuhalten.

§ 17
Mitbringen von Tieren
Tiere dürfen zu Veranstaltungen in das Bürgerhaus nicht mitgenommen werden.

§ 18
Garderoben-Aufbewahrung
Für die Garderoben-Aufbewahrung haben die Mieter zu sorgen. Die Ortsgemeinde Mückeln haftet nicht bei Verlust oder Diebstahl von Garderobengegenständen, eingebrachter Wertgegenstände oder sonstiger Sachen.

§ 19
Werbung
Der oder die Mieter können einen Teil des Schaukastens am Bürgerhaus nach Absprache mit dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Mückeln zu Werbezwecken benutzen. Im Übrigen ist die Anbringung von Werbung an und im Bürgerhaus grundsätzlich nicht zulässig. Die Ortsgemeinde Mückeln (Ortsbürgermeister) kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 20
Hausrecht
Das Hausrecht in dem Bürgerhaus üben der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Mückeln oder die von ihm Beauftragten aus. Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung der Miet- und Benutzungsordnung beziehen, ist Folge zu leisten. Sie können Personen, die dagegen verstoßen oder die Ruhe und Ordnung stören, den weiteren Aufenthalt in dem Bürgerhaus untersagen.

§ 21
Zutritt zum Bürgerhaus
Der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Mückeln und sein Vertreter sowie deren Beauftragten haben bei Gefahr im Verzuge jederzeit das Recht zum Betreten des Bürgerhauses und seiner vermieteten Räume.

§ 22
Vorübergehende Sperrung
Die Ortsgemeinde Mückeln ist bei unvorhersehbaren Notfällen berechtigt, das Bürgerhaus vorübergehend zu sperren. Sie übernimmt keine Haftung für dadurch entstehende Schäden des Mieters. Der Mietzins für die ausgefallene Nutzung wird dem Mieter erstattet.

§ 23
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus dieser Miet- und Benutzungsordnung und den auf Grund dessen abgeschlossenen Mietverträgen ist Mückeln.

§ 24
In-Kraft-Treten
Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daun in Kraft.

Mückeln, den 16. Mai 2013
gez. Erwin Steffes, Ortsbürgermeister




Anlage zu § 1 Benutzungsordnung
Räume, Raumgrößen und Ausstattung:

Geschoss: Raum: LxBxH (m) Größe und Ausstattung:
I. Obergeschoss Sitzungszimmer 5,30x3,35x2,70 17,70 qm Tische und 10 Stühle
Probenraum 8,85x6,25x2,70 52,50 qm ca. 35 Stühle
Erdgeschoss Küche 4,30x3,20x3,30 13,71 qm Küchenzeile mit Kühlschrank, 2 Elektroherde und
Spülmaschine
Thekenraum 5,50x3,75x3,30 20,85qm Theke m. Kühlung, Kühlschrank
Saal Klein 8,20x7,45x3,30 61,00qm Reihenbestuhlung, Bierzeltgarnituren, Tische und Stühle,
je nach Plan!
Saal Groß 11,00x10,45x3,60 115,00 qm "
Saal Gesamt klein + groß 176,00qm "
Bühne 10,45x6,35x2,80 66,50 qm "
Saal+Bühne Saal ges. + Bühne 242,50 qm "
Saal groß +Bühne 181,50 qm "
Toilettenanlage: Damentoilette 3 Spül WC's, 2 Waschbecken
(Nebengebäude) Herrentoilette 3 Spül WC's, 3 Urinale, 2 Waschbecken
Behindertentoilette 1 Spül WC, 1 Waschbecken, 1 Babywickeltisch
Festplatz: Zeltanbau: 11,80m x 5,20m 61,70 qm Nur Bierzeltgarnituren erlaubt!
(Südseite) Außenanlage ca. 55m x 55 m 3000 qm Nur Bierzeltgarnituren erlaubt!
Parkplatz: An der Straße ca. 37,00mx12,00m 440 qm 1 Behindertenparkplatz und ca. 20 Pkw-Stellplätze,




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