Friedhofgebühren
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Friedhofsgebühren
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Mückeln
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommu-
nalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 02.07.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
nalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 02.07.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
II. Gemischte Grabstätten
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
V. Benutzung der Leichenhalle
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsmerkmalen
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze
ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Der vom-Hundert - Satz wird für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mückeln festgesetzt.
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze
ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Der vom-Hundert - Satz wird für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mückeln festgesetzt.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen
mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.03.2012 außer Kraft.
Gebührenschuldner sind:
1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen
mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.03.2012 außer Kraft.
Mückeln, den 02. Juli 2021
Ortsgemeinde Mückeln
gez. Erwin Steffes (L. S.)
Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde Mückeln
gez. Erwin Steffes (L. S.)
Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Mückeln
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €
b) om vollendeten 5. Lebensjahr 450,00 €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 450,00 €
II. Gemischte Grabstätten
1. Verleihung eines Nutzungsrechts (zusätzliche Beisetzung einer Urne - § 13 a Friedhofssatzung) 450,00 €
2. Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird eine Gebühr von 100 v. H.
wie nach Buchstaben b) erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Reihengräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 580,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 580,00 €
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 210,00 €
IV. Benutzung der Leichenhalle
Für die Benutzung der Leichenhalle, deren Reinigung ausschließlich Sache der Ortsgemeinde ist,
werden Gebühren in Höhe von 80,00 € erhoben.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind
von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsmerkmalen
Herrichtung und Pflege für die Dauer der Ruhezeit (einmalig)
a) Reihengrabstätte 2.000,00 €
b) Urnenreihengrabstätte 800,00 €
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf
Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen
gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden ist, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfah-
rens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.