Friedhofgebühren - Gemeinde Mückeln

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Friedhofgebühren

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SATZUNG
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Mückeln

Der Ortsgemeinderat hat am 31.01.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und
der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt
gemacht wird:

Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
II. Gemischte Grabstätten
III. Ausheben und Schließen der Gräber
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
V. Benutzung der Ein- bzw. Aussegnungshalle, Aufbahrungsräume
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsmerkmalen

§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.
Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Der vom-Hundert-Satz wird für jedes
Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mückeln festgesetzt.

§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind und der
Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei
antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig die Satzung über die
Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.07.2021 außer Kraft:


Mückeln, den 01.02.2024
Ortsgemeinde Mückeln
<<< im Original gezeichnet >>> (Siegel)
(Stephan Krahl)
Ortsbürgermeister


Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Mückeln

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                                       300,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an                                                                       450,00 €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr.1               450,00 €

II. Gemischte Grabstätten
Zusätzliche Beisetzung einer Urne nach § 13 a Friedhofssatzung                       450,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                                    1.150,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an                                                                    1.150,00 €
c) Urnenbeisetzung                                                                                                    400,00 €


IV. Benutzung der Ein- bzw. Aussegnungshalle, Aufbahrungsräume
Für die Benutzung der Ein- bzw. Aussegnungshalle, deren Reinigung ausschließlich Sache der
Ortsgemeinde ist, werden Gebühren in Höhe von 80,00 € erhoben.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die
hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsmerkmalen

Herrichtung und Pflege für die Dauer der Ruhezeit (einmalig)
a) Reihengrabstätte 2.000,00 €
b) Urnenreihengrabstätte 800,00 €























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